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   BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82   

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BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82 (https://dejure.org/1982,4567)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.1982 - 6 CB 46.82 (https://dejure.org/1982,4567)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 1982 - 6 CB 46.82 (https://dejure.org/1982,4567)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift des Widerspruchs - Geltendmachung der Wirksamkeit eines Widerspruchs mit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 20.04.1977 - 6 C 26.75

    Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift - Gesetzliches Erfordernis

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82
    Schließlich läßt sich auch eine Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - nicht feststellen.

    Im übrigen fehlt es an einer noch klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfrage, nachdem jedenfalls das oben genannte Urteil des Senats vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - die hier einschlägigen Fragen, und zwar unter Berücksichtigung der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung, ausführlich erörtert und entschieden hat.

  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82
    Das angefochtene Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch von dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 -.(BVerwGE 58, Anhang S. 359) ab.
  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82
    Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - (BVerwGE 30, 274) ist ebenfalls nicht feststellbar, weil in jenem Falle der auf dem Briefumschlag vollzogene eigenhändige Namenszug im Absendervermerk hinreichend sicherstellte - und zwar ohne Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung -, daß das Schriftstück von dem.
  • BVerwG, 07.01.1972 - IV C 61.69

    Zulässigkeit der Klage - Auslegung von Eingaben als Widerspruch - Beachtlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82
    Auch von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - (DVBl. 1972, 423) ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen; denn in jener Entscheidung ist nicht in dem ursprünglichen, hinsichtlich seiner Wirksamkeit umstrittenen Widerspruch, sondern erst in dem späteren Verhalten des Klägers die wirksame Einlegung eines Widerspruchs gesehen worden Daß dieses spätere, als wirksame Einlegung eines Widerspruchs gewertete Verhalten verspätet war, blieb für den damaligen Kläger deshalb unschädlich, weil die Behörde über den Widerspruch sachlich entschied.
  • BVerwG, 20.08.1980 - 6 B 89.80

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit einer isolierten

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82
    Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es sich na der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage nach der Wirksamkeit des Widerspruches um eine Verfahrensfrage has delt, so daß eine entsprechende Rüge nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, hätte geltend gemacht werden können (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1975 - BVerwG 6 B 21.75 - und vom 20. August 1980 - BVerwG 6 B 89.80 -).
  • BVerwG, 02.06.1975 - 6 B 21.75

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Geltendmachung einer Verfahrensrüge mit

    Auszug aus BVerwG, 16.07.1982 - 6 CB 46.82
    Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil es sich na der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage nach der Wirksamkeit des Widerspruches um eine Verfahrensfrage has delt, so daß eine entsprechende Rüge nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG, hätte geltend gemacht werden können (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 1975 - BVerwG 6 B 21.75 - und vom 20. August 1980 - BVerwG 6 B 89.80 -).
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86

    Nachprüfung - volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung

    So schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Versäumung der Frist zur Klage gegen die abschlägigen Bescheide der Prüfungsgremien die Geltendmachung des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG aus; ein Verschulden des Klägers oder seines Prozeßbevollmächtigten steht auch hier der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. Beschluß vom 24. März 1982 - BVerwG 6 C 22.82 - sowie dazu den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG vom 14. September 1982 - 2 BvR 617.82 -); auch hier führt die fehlende Unterzeichnung eines Widerspruchs gegen die Entscheidung des Ausschusses zur Unwirksamkeit dieses Rechtsbehelfs und damit zur Unzulässigkeit der Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. Beschlüsse vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - und 19. Januar 1987 - BVerwG 6 B 52.86 -), also zum Verlust des mit dem gestellten Antrag geltend gemachten Grundrechts, auch wenn die Möglichkeit eines Zweitantrages besteht.
  • BVerwG, 06.09.1983 - 6 C 112.81

    Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe -

    Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision ist zulässig, weil es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Frage nach der Wirksamkeit des Widerspruchs um eine Verfahrensfrage handelt, so daß eine entsprechende Rüge mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend zu machen ist (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - mit Nachweisen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Wirksamkeit des gemäß § 33 Abs. 1 WPflG schriftlich einzulegenden Widerspruchs grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers voraus; nur ausnahmsweise kann auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet werden, wenn sich aus der Widerspruchsschrift selbst oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen oder mit dem Briefumschlag oder auch aus den besonderen, konkreten Umständen hinreichend sicher, und zwar ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, daß die Widerspruchsschrift vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Wissen in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1968 - BVerwG 2 C 112.65 - [BVerwGE 30, 274], vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22] und vom 9. Juni 1982 - BVerwG 6 C 119.81 - [Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 28] sowie Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - vgl. auch Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78 - [BVerwGE 58, Anhang S. 359]).

  • BVerwG, 19.01.1987 - 6 B 52.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Nichtzulassung der

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 26.75 - (Buchholz 448.0 § 33 WPflG Nr. 22) sowie in seinem Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - die Grundsätze des erwähnten Urteils vom 17. Oktober 1968 auch auf Widersprüche in Kriegsdienstverweigerungssachen angewandt.
  • BVerwG, 14.10.1983 - 6 B 82.83

    Zurückweisung eines Anerkennungsbegehrens als Kriegsdienstverweigerer mangels

    Sie ist bereits unzulässig, weil die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht bei Fehlern im Verfahren vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer in der Sache selbst entscheiden darf oder nicht, vielmehr die Sache an die Prüfungskammer zurückverweisen muß, das Verfahren betrifft, so daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine entsprechende Rüge im Wege der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulassungsfreien Verfahrensrevision hätte geltend gemacht werden müssen (vgl. Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 6 CB 46.82 - mit Nachweisen); das gilt auch für den Fall, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl. Beschluß vom 10. Dezember 1974 - BVerwG 6 B 82.74 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 40]); auch kann eine aus diesem Grunde unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde nicht in eine zulässige Verfahrensrevision umgedeutet werden (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 200.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 39]).
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